Anordnung über die Programmgestaltung
bei Unterhaltungs- und Tanzmusik vom 2. Januar 1958

Um in der Gestaltung eines sozialistischen Kulturlebens das Niveau der Unterhaltungs- und Tanzmusik zu heben, Erscheinungen der Dekadenz und des Verfalls zu bekämpfen sowie das Schaffen der Autoren der DDR zu fördern und unangemessene Devisenverpflichtungen zu verhindern, wird im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet:

$1

(1) Bei allen Veranstaltungen von Unterhaltungs- und Tanzmusik ist das Programm derart zu gestalten, daß mindestens 60 Prozent aller aufgeführten Werke von Komponisten geschaffen sind, die ihren Wohnsitz in der DDR, der Sowjetunion oder den Volksdemokratien haben. Diese Werke dürfen auch nicht in Verlagen außerhalb der angeführten Gebiete erstmalig erschienen sein. Bei Unterhaltungsmusik dürfen im Rahmen des oben angegebenen Prozentsatzes auch solche Werke aufgeführt werden, für die die gesetzliche Schutzfrist abgelaufen ist.

(2) Im übrigen dürfen nur Werke aufgeführt werden, deren Noten im Rahmen der gesetzlichen Außenhandelsbestimmungen eingeführt werden oder die in der DDR verlegt sind.

(3) Veranstaltungen im Sinne dieser Anordnung sind alle öffentlichen Aufführungen einschließlich derer in Gaststätten, bei Sportveranstaltungen, in Kulturparks, auf Vergnügungsstätten, in Varietes und Zirkussen, bei Werbeveranstaltungen sowie allen Veranstaltungen von Organisationen, Betrieben, Vereinigungen und in Club- oder Kulturhäusern. Öffentliche mechanische Wiedergaben, wie das Abspielen von Schallplatten und Tonbändern, gehören ebenfalls zu dieser Art von Verantstaltungen, desgleichen die Sendungen des Stadt-, Bäder- und Zugfunks.

§2

(1) Verantwortlich für die Programmgestaltung im Sinne des §1 ist bei Berufsmusikern der aufführende Musiker, bei Berufsensembles der Ensemble-Leiter, bei Veranstaltungen mit Solisten oder Ensembles , die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der DDR haben, und bei allen Arten von mechanischer Wiedergabe der Veranstalter. Bei Darbietungen von nebenberuflichen Musikern ist außer dem aufführenden Musiker oder dem Ensemble-Leiter der Veranstalter verantwortlich, wenn er die Musiker ohne Inanspruchnahme der örtlichen Musikvermittlung verpflichtet hat.

(2) In Zweifelsfällen erteilen Auskünfte über ein Programm im Rahmen des §1 die Bezirksstellen der Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiet der Musik (AWA).

§3

(1) Wer als Verantwortlicher für die Programmgestaltung vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des §1, Abs.1 oder 2, zuwiderhandelt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM bestraft werden.

(2) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises, Abt. Kultur, in dessen Bereich die Veranstaltung stattfand.

(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und der Erlaß des Ordnungsstrafbescheides regeln sich nach der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBI. I S.127).

§4

Unabhängig von der Verordnung einer Ordnungsstrafe kann Berufsmusikern bei mehrmaliger Zuwiderhandlung gegen §1, Abs.1 oder 2, der Berufsausweis nach den Vorschriften der Anordnung vom 9.September 1955 über die Ausstellung von Berufsausweisen zur hauptberuflichen Ausübung von Unterhaltungs- und Tanzmusik (GBI. I S.660) entzogen werden. Nebenberufliche Musiker können in deratigen Fällen von der Vermittlung durch die Musikervermittlung ausgeschlossen werden.

§5

Diese Anordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Minister für Kultur
i.V. gez. Alexander Abusch
Staatssekretär



ZURÜCK ... ->